Regeln für den Kreisverkehr


Das Zeichen 215  signalisiert Euch, dass die Fahrzeuge im Kreis Vorfahrt haben. Das Zeichen "Kreisverkehr" ist immer mit Zeichen "Vorfahrtgewähren" aufgestellt. An solchen Kreisverkehren mit Zeichen 215 dürft Ihr beim Einfahren nicht(!) blinken. Dafür müsst Ihr aber rechts blinken, bevor Ihr den Kreis wieder verlassen möchtet.


Man darf die Mittelinsel nicht überfahren. Abkürzen ist also nicht erlaubt.
Das Halten im Kreisverkehr ist verboten.

Die Ausnahmen:

Achtung: Wenn außen am Kreisverkehr keine Vorfahrt-Gewähren oder STOP- Schilder aufgestellt sind, dann gilt auch weiterhin “Rechts-vor-Links”!

Diese kleinen Kreisverkehre sind zwar eher selten, kommen aber in manchen Wohngebieten vor. Über die Mittelinsel dürfen nur solche Fahrzeuge fahren, die nicht korrekt außen herum kommen, weil sie dafür zu groß sind. Einige Busse vielleicht, lange Lkw/Anhängerkombinationen, Traktoren mit zwei Anhängern.


Dieser Paragraph der Straßenverkehrsordnung bezieht sich nur auf die Kreisverkehre mit dem neuen Schild


Richtig blinken im Kreisverkehr

Seit Februar 2001 ist ausdrücklich festgelegt, dass man am Kreisverkehr (Schild 215) vor der Einfahrt in den Kreis nicht blinken darf.

Das wurde von den meisten Fahrlehrern in den Jahren zuvor auch so gelehrt, leider fehlte damals aber noch die Unterstützung in der StVO. Die Regelung soll gefährliche Missverständnisse vermeiden. Durch zu frühes Blinken entsteht nämlich der Eindruck, Ihr wolltet schon wieder aus dem Kreis herausfahren. Wenn aber jemand anderes auf eine gute Chance wartet, sich in den Kreis einzufädeln, könnte er angesichts des falschen Blinkers zu früh losfahren, und es käme zum Zusammenstoß.


Als Wartepflichtige dürft Ihr Euch allerdings auch nach der Regeländerung nicht darauf verlassen, dass der im Kreis Fahrende wirklich korrekt blinkt. Bitte also erst dann einfädeln, wenn auch andere Merkmale zum Verlassen des Kreises passen: Tempoverminderung, Einschlagen der Vorderräder. Das Blinken stellt nur eine grobe Hilfe dar, wenn man auf den günstigen Moment zum Einfahren wartet.


§ 9a Kreisverkehr
(1) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren! siehe oben) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehrs ist das Warten auf der Fahrbahn verboten.


(2) Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.


Drei grundverschiedene Arten von Kreisverkehren gilt es zu unterscheiden:

Die “richtigen” Kreisverkehre mit dem Kreisverkehrszeichen. Hier haben Fahrzeuge im Kreis immer die Vorfahrt, seit Februar 2001 steht es so in der Straßenverkehrs-Ordnung.


“Halbherzige” Kreisverkehre, wo kein blaues Kreisverkehr-Schild aufgestellt ist, sondern nur ein Vorfahrt-gewähren-Schild:


Sie sollen eigentlich nach und nach mit dem Kreisverkehrsschild nachgerüstet werden, aber die Vorfahrtregel ist auch hier recht einfach abzulesen: Wer hinein will, muss nötigenfalls warten. Im Kreis selbst müssen dann keine weiteren Vorfahrt gebenden Schilder mehr aufgestellt werden.


“Mini”-Kreisverkehre, an denen überhaupt keine Schilder stehen.

 
Sie wirken beinahe wie Kreisverkehre, sind aber “ganz normale Kreuzungen”. Ihr findet sie hauptsächlich in sehr verkehrsarmen Straßen in Wohngebieten.

Merke: Ohne Schild gilt rechts vor links.